BVK begrüßt BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, sieht aber einige Vorschriften kritisch

(02. Februar 2015) Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht sich durch das Ende Dezember 2014 veröffentlichte Rundschreiben 10/2014 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt.

„Insbesondere begrüßen wir die definitorische Unterscheidung der Tippgeber von qualifizierten und ehrbaren Versicherungsvermittlern“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. „In unserer Stellungnahme vom September letzten Jahres hatten wir genau diesen Punkt moniert und freuen uns, dass er jetzt in dem BaFin-Rundschreiben Eingang gefunden hat. Die Behörde sieht die Tätigkeit der Tippgeber darauf beschränkt, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler namhaft zu machen.“

Der BVK kritisiert allerdings, dass das BaFin-Rundschreiben Versicherungsunternehmen dazu anhält, ihre Versicherungsvermittler einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. „Dieses Misstrauen gegenüber unserem Berufsstand entbehrt jeder Grundlage und darf nicht zu gläsernen und ständig von Unternehmen überprüften Versicherungsvermittlern führen“, sagt der BVK-Präsident. „Das ist mit unserer Stellung als selbstständige, qualifizierte und ehrbare Kaufleute und Unternehmer überhaupt nicht vereinbar.“

Auch an den Vorschriften zu Ventilgeschäften und der Haftungsübernahme von Unternehmen stößt sich der BVK. „Die im BaFin-Rundschreiben getroffene Anweisung könnte dazu führen, dass sich die Unternehmen vom Haftungsrisiko für solche Geschäfte zu Lasten ihrer Vermittler freizeichnen lassen“, sorgt sich Michael H. Heinz. „Eine solche Haftungspraxis darf sich aber auf gar keinen Fall etablieren.“

Quelle: BVK