Satzung „vhelp.de – Vertreter helfen Vertretern“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27. September 2014 in Timmendorfer Strand, geändert am 24. Januar 2015 in Timmendorfer Strand.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck unter der Registriernummer VR 3861 HL am 03. März 2015.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: vhelp.de – Vertreter helfen Vertretern e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Timmendorfer Strand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein vhelp.de – Vertreter helfen Vertretern e.V. mit Sitz in Timmendorfer Strand verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck der Körperschaft wird im besonderen verwirklicht durch Förderung von Menschen mit mittelbaren und unmittelbaren Behinderungen und Beeinträchtigungen, sozialer Benachteiligung oder Menschen, die durch gesundheitlich eingetretene Veränderungen in ihrer persönlichen Zukunftsperspektive dauerhaft nicht mehr an der allgemeinen Entwicklung teilnehmen können oder daran gehindert sind.
Dies geschieht insbesondere durch die ehrenamtliche Hilfe der Mitglieder, durch eine Personal Support Line mit telefonischer Beratung und ggf. persönlicher Betreuung vor Ort zur Verringerung des Präsentismus (nicht eingebrachte Leistung anwesender Mitarbeiter) und der Verringerung der Fehlzeiten sowie durch geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsprävention und Sport, zum ganzheitlichen Gesundheitsmanagement, zur Vorsorge, durch geeignete Reha Unterstützung, durch Unterstützung und Vertretung vor Ort, durch Serviceleistungen des Vereins und seiner Mitglieder sowie durch Aus-, Fort-, und Weiterbildungsmaßnahmen.
Ein Rechtsanspruch der Vereinsmitglieder auf Beratung und Unterstützung ist nicht begründet.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die selbständig oder unselbständig als aktiver Vertreter tätig ist oder tätig war oder für einen Vertreter als Mitarbeiter tätig ist oder tätig war. Die Mitgliedschaft der Personen ist weder branchen- noch unternehmensbezogen und definiert sich aus §§ 84, 92,93 HGB, § 611 BGB und § 55 GewO. Der Personenkreis umfasst ebenso die Familienangehörigen, Lebenspartner, Witwen und Waisen sowie die im Ruhestand befindlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
2. Die Kündigung ist mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zulässig
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder sonst gegen die
Vereinsinteressen verstößt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten),
b) wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese nach Mahnung nicht innerhalb 20 Tagen zahlt.
c) Der Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) Vor der Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb eines Monats einzulegen.
e) Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung fällt mit 75% der anwesenden und vertretenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festgesetzt wird.
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung einmalige Umlagen festsetzen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über:
a) den Jahresbericht des Vorstands
b) den Bericht der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung der Rechnungsprüfer und des Vorstands
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Wahl oder Abwahl des Vorstands
f) Bestätigung resp. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschluss von Mitgliedern
g)Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
2. Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Die Mitgliederversammlung wird von Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung oder via Email an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Verein eingegangen sein.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 20% der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert.
7. Auf die Einhaltung von Formen und Fristen kann verzichtet werden, wenn alle Vereinsmitglieder zustimmen.
8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Eine Vollmacht erlischt mit Ausscheiden oder Widerruf. Untervollmachten sind zulässig.
9. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden und vertretenen Mitglieder geändert bzw. beschlossen werden. Sind in der hierzu einberufenen Mitgliederversammlung nicht 75% der Mitglieder vertreten, so hat nach Ablauf eines Monats, aber innerhalb von 2 Monaten, eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese entscheidet mit 75% der anwesenden und vertretenen Stimmen. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
10. Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, bestimmt auch über die Verwendung des Vermögens. Hierbei ist der Zweck des Vereins zu berücksichtigen und hat dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand sollte in der Regel monatlich tagen bzw. sich via Telefonkonferenz austauschen.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Der Beirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und pflegt wichtige Kontakte zu anderen Organisationen, Verbänden oder Institutionen.
- Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt oder abberufen.
- Die Beiratsmitglieder sollten viermal jährlich tagen oder sich via Telefonkonferenz austauschen.
- Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
- Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
- Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.
Die Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Timmendorfer Strand, 24. Januar 2015